Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Beach-Volleyball-Club Königsbrunn e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Königsbrunn und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Schwabmünchen eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung 1977 (AO
1977).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und – in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen
Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden und dem für ihn
zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in:

  • der Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
  • der Errichtung, Instandhaltung von Sportanlagen und des Vereinsheimes,
  • der Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
    Veranstaltungen,
  • der Ausbildung und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
    (2) Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und erkennt
    dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die
    Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen LandesSportverband e.V. vermittelt.
    (3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der
Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter
Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im
Rückstand ist.
Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit
Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu
enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, Die Höhe des Beitrages sowie
dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die
Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die
von Mitgliedern zu erbringen sind.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
A) der Vorstand
B) der Vereinsrat
C) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem

  1. Vorsitzenden,
  2. Vorsitzenden,
  3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters inne hat.
    (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein
    oder durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten
    (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
    (3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise
    beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 2.500,00
    (i. W. zweitausendfünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung
    erforderlich ist.
    (4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
    zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten
    Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
    werden.
    Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage
    der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des
    Jugendleiters sind auch Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr wahlberechtigt.
    (5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
    Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom
Vereinsrat innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues
Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

§ 9 Vereinsrat
(1) Der Vereinsrat besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern
b) Schriftführer
c) Kassierer
d) Sportwart
e) Vergnügungswart(en)
f) Beachwart
g) Jugendleiter
(2) Der Vereinsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf
oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch
den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes
Vorstandsmitglied einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte
Aufgabengebiete wählen.
(4) Die Aufgaben des Vereinsrates ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss
kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Jahresquartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse gebietet oder von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich
und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die
Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(4) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes
vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse
über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von
neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine
schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen
Mitglieder dies beantragt.
(6) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift, die
vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 11 Vereinsordnungen
Der Verein kann sich Ordnungen geben.


§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden,
soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufen worden ist. In dieser Versammlung müssen
mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sein.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von 14 Tagen
erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten
Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Königsbrunn, die das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser
Satzung zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Königsbrunn, im April 2001